MIETE
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Luibl GmbH Rental & Sales, diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl Bauer, Regensburger Str. 61, 94036 Passau – im Folgenden: LUIBL oder Vermieter – mit gewerblichen (Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB) oder privaten (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB) Kunden – im Folgenden: Mieter oder Kunde – abgeschlossenen Verträge.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters finden insoweit keine Anwendung. Die Geltung dieser AGB ist unabhängig von der konkreten Mietsache und dem jeweiligen Erfüllungs-/Einsatzort. Diese AGB gelten bei B2B-Geschäften für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, also auch für etwaige Folgegeschäfte – insoweit auch unabhängig davon, in welcher Form diese geschlossen werden (mündlich, telefonisch, elektronisch).
Diese AGB sind auf der Homepage von LUIBL unter www.luibl.eu einsehbar hinterlegt. Sie gelten auch dann als vereinbart, wenn sie mit dem jeweiligen Mietvertrag nicht in Papierform ausgehändigt wurden.
Teil I
Allgemeine Bestimmungen: Kosten / Überlassung der Mietsache / Pflichten des
Mieters und Vermieters / Haftung / Haftungsbeschränkungen
1.1. Alle von LUIBL erstellten Angebote und Kostenpläne sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde. Insbesondere verpflichtet sich LUIBL durch ein Angebot nicht, das darin nach Marke und Modell bezeichnete Gerät für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung zu halten.
1.2. Der Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass der Antrag des Mieters auf Abschluss eines Mietvertrages in der Regel durch die Auftragsbestätigung von LUIBL angenommen wird. LUIBL hat das Recht, den Auftrag auch ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Die Annahme eines Angebotes durch den Mieter – unabhängig von der Form (schriftlich, Fax, E-Mail, mündlich oder anders) – ist für diesen unwiderruflich.
1.3. Sofern der Kunde den Mietgegenstand in einer bestimmten Ausführung benötigt, hat er die entsprechende Ausführung und/oder die technischen Daten explizit vorab – spätestens mit seinem auf Vertragsabschluss gerichteten Antrag – schriftlich zu benennen. Sollte der Mieter hierzu keine konkreten Angaben machen, ist LUIBL berechtigt, auch einen vergleichbaren Mietgegenstand an den Kunden zu liefern, sofern der Verwendungszweck der Mietsache dadurch nicht beeinträchtigt wird.
1.4. Mitarbeiter von LUIBL, die keine gesetzlichen Vertreter sind bzw. denen keine Vollmacht oder Einzelprokura erteilt wurde, sind nicht vertretungsberechtigt und dementsprechend nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von LUIBL abzugeben oder zu empfangen oder diese Geschäftsbedingungen abzuändern bzw. abzubedingen. Für LUIBL besteht jederzeit das Recht, eine Willenserklärung, die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben wurde, zu widerrufen oder zu genehmigen. Dies gilt entsprechend für Transporteure oder andere Dritte, die von LUIBL im Zusammenhang mit dem Mietvertrag beauftragt wurden. Etwaige Schäden hieraus gehen zu Lasten des Mieters.
1.5. Soweit preisbildende Faktoren während den Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages dazu veranlassen, ist LUIBL jederzeit berechtigt, den Vertragspreis entsprechend anzupassen.
1.6. Bei langfristigen Mietverträgen von mehr als einem Monat ist LUIBL berechtigt, den Vertragspreis anzupassen, sofern sich die Kalkulationsgrundlagen wesentlich verändert haben. Hierfür muss LUIBL dem Mieter eine Preiserhöhung anhand der betriebsinternen Kalkulation nachweisen. Eine Anpassung der Preise an die von der Bundesbank ermittelte Inflationsrate ist ab einer Steigerung der Rate von mehr als 2% möglich.
Sofern keine Offenlegung der Kalkulation durch LUIBL erfolgt, steht den Parteien ein Kündigungsrecht zu, sofern die Parteien bei zuvor durchzuführenden Verhandlungen über die Preisanpassung keine Einigung erzielen.
1.7. Die Tagesmietpreise gelten – soweit nicht anders vereinbart – von Montag bis Freitag und basieren grundsätzlich auf 8 Stunden Schichtzeit. Die Wochenpreise basieren entsprechend auf 5 Tagen à 8 Stunden Schichtzeit. Eine Überziehung der täglichen Schichtzeit bis zu max. 9 Stunden wird von LUIBL kulanterweise geduldet. Die übliche Einsatzzeit liegt zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr. Die Wochen- und Monatspreise bemessen sich in der Regel an der vereinbarten täglichen Schichtzeit. Der Stundenpreis entspricht dem täglichen Mietpreis geteilt durch 8 Stunden. Der tägliche Mietpreis entspricht dem Wochenpreis geteilt durch 5 Tage.
1.8. Über die unter Punkt 1.6. genannten Zeiten hinausgehende bzw. abweichende Zeiten sind mit LUIBL bei Abschluss des Mietvertrages abzustimmen. LUIBL ist in diesem Fall berechtigt, den Mietpreis entsprechend der Mehrnutzung anzupassen. Bei nicht abgestimmter Mehrnutzung, ist LUIBL berechtigt, auf den vereinbarten Mietzins einen Aufschlag von 10% zu verlangen. Dies gilt insbesondere auch, wenn im Nachgang des Mietverhältnisses eine Überschreitung der festgelegten Zeiten festgestellt wird.
1.9. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten sämtliche Preise exklusiv aller im Rahmen des Mietvertrages anfallenden Kosten (etwa Reise- und Übernachtungskosten, Transportkosten, Reinigung, Wartung, Betriebsmittel, Umsatzsteuer, Kosten der jährlichen Prüfung, Abgaben und Gebühren o.ä.). Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. anfallende Zeiten für Geräteeinweisung, Montage o.ä. sind vom Mieter zu tragen. Wenn keine feste Vergütung vereinbart wurde, wird diese anhand des tatsächlich angefallenen Aufwandes berechnet.
1.10. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Grundlage für die Berechnung der Miete, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. gesonderte Nutzungszeiten ist der zwischen den Parteien ausgehandelte Mietzins. Etwaige ausgehandelte Sonderkonditionen verlieren bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit oder bei Zahlungsverzug des Mieters ihre Gültigkeit und es gelten die für den jeweiligen Mietgegenstand üblichen Verrechnungssätze. LUIBL ist in den genannten Fällen berechtigt, hierauf einen Aufschlag von 10% zu verlangen.
1.11. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses – abzüglich der hinterlegten Kaution – Forderungen gegen seinen Auftraggeber, in dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an LUIBL ab. LUIBL nimmt die Abtretung hiermit an.
1.12. Eine Weitervermietung ist dem Mieter grundsätzlich untersagt und nur nach vorheriger Einholung einer schriftlichen Zustimmung von LUIBL möglich. Der Mieter hat LUIBL dabei sämtliche Daten der beabsichtigen Weitervermietung (Mieter, Standort, Einsatzgrund etc.) schriftlich mitzuteilen.
1.13. Der Mieter ist nicht befugt, seine Rechte und Verpflichtungen aus dem Mietvertrag auf einen Dritten zu übertragen oder den Mietgegenstand einem Dritten zur Verfügung zu stellen.
2. Beginn und Ende der Mietzeit / Mietdauer / Rückgabe der Mietsache / Gefahrtragung
2.1. Die Mietzeit beginnt grundsätzlich mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter, spätestens jedoch mit Beginn der vereinbarten Mietzeit. Die Übergabe der Mietsache findet grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten von LUIBL statt. Der Tag der Abholung oder Absendung gilt als Miettag. Der Mieter trägt die Gefahr für die Zeit zwischen Übergabe/Anlieferung der Mietsache und dem vereinbarten Beginn der Mietzeit, sofern der Mieter einer Anlieferung vor Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen hat.
2.2. Die kürzeste Mietperiode beträgt einen Tag. Für bestimmte Mietsachen gelten bestimmte Mindestmietfristen. Bei Unterschreitung der im Vertrag angegebenen Mindestmietdauer kann der Vermieter einen prozentualen Aufschlag auf den Mietpreis verlangen oder den Mietpreis für die gesamte angegebene Mindestmietdauer verlangen. Wurde in einem Vertrag keine konkrete Vertragsdauer vereinbart, kann der Mietvertrag von beiden Parteien unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung ist zulässig, (1) wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Werktages; (2) wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens 3 Tage zum Ende einer Abrechnungswoche; (3) wenn die Miete nach Monaten bemessen ist, spätestens 2 Wochen zum Ende eines Abrechnungsmonates. Der Mieter hat das Ende der Mietlaufzeit selbstständig zu kontrollieren.
2.3. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit oder der Inbetriebnahme vor dem vereinbarten Mietbeginn schuldet der Mieter für jeden Kalendertag die vereinbarte oder nach Ziff. 1.6. zu berechnende Tagesmiete. Ist die Mietzeit nach Wochen oder Monaten vereinbart, gilt der daraus zu berechnende Tagesmietzins. Wird die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LUIBL vor Ablauf der Mietzeit zurückgegeben, dann bleibt der Mieter zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet.
2.4. Die Gefahrtragung für den Mieter endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache auf dem Betriebsgelände von LUIBL oder der Abholung der Mietsache durch LUIBL, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die Rückgabe hat grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten von LUIBL zu erfolgen. Nach Beendigung der Miete ist LUIBL berechtigt, die sofortige Herausgabe der Mietsache zu verlangen.
2.5. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe der Mietsache (Freimeldung der Mietsache) min. 48h im Voraus schriftlich oder per Mail über vermietung@luibl-lift.com anzuzeigen. Kann der Termin durch vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, verlängert sich die Mietzeit entsprechend der eintretenden Verzögerung. Wird die Mietsache von LUIBL nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt, ist der Mieter verpflichtet, die Abholung durch schriftliche Aufforderung zu verlangen. Ist die Abholung des Mietgegenstandes durch LUIBL vereinbart, sind die angegebenen Abholzeiten unverbindlich, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstandes bestehen. Für die Zeit zwischen dem Mietende und der Rückgabe/Übergabe der Mietsache an LUIBL verbleibt die Gefahrtragung ebenfalls beim Mieter.
2.6. Die Mietsache gilt als zurückgegeben, wenn sie unter Beachtung der Ziff. 6.7. vollständig (inkl. Zubehör, Schlüssel usw.) am Geschäftssitz des Vermieters oder einem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort an LUIBL übergeben wurde. LUIBL verpflichtet sich, die zurückgegebene Mietsache zeitnah zu prüfen und einen vorläufige Schadensmeldung an den Mieter zu übersenden. Der Mieter kann die vorläufige Schadensmeldung frühestens einen Monat nach Rückgabe der Mietsache verlangen. Nach dem schriftlichen Verlangen des Mieters hat LUIBL für die Übermittlung der Schadensmeldung ab Zugang der Anforderung 14 Tage Zeit. LUIBL bleibt jedoch berechtigt, sämtliche bei Rückgabe der Mietsache vorliegenden Mängel und Schäden zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens nach 6 Monaten) gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Der Mieter trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der festgestellte Schaden nicht von ihm bzw. nicht während der Mietzeit verursacht wurde.
2.7. Zwischen dem Mietende und der Rückgabe der Mietsache auf dem Betriebsgelände von LUIBL kann eine Karenzzeit von bis zu 5 Tagen liegen. Während dieser Karenzzeit bleibt die Haftung/Gefahrtragung des Mieters für die Mietsache bestehen.
2.8. Bei Abholung der Mietsache durch LUIBL ist die Mietsache in transportfähigem Zustand, auf ebener Erde und für den Transporteur gut zugänglich zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht der Fall, ist LUIBL berechtigt, eine sofort fällige Vertragsstrafe von 250,00 EUR zu fordern, und zwar unbeschadet des Rechtes, stattdessen den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
2.9. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist LUIBL nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit beim Mieter oder einem Dritten abzuholen und zu diesem Zweck das Grundstück des Mieters/Dritten zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter oder Dritte dem Herausgabeverlangen von LUIBL nicht nachkommt oder ein Verlust/Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt in jedem Fall der Mieter.
3. Überlassung der Mietsache / Mängelanzeige / Liefertermin / Teillieferung
3.1. LUIBL überlässt dem Mieter die Mietsache für die Dauer der vereinbarten Mietzeit. LUIBL ist berechtigt, die Mietsache während der vereinbarten Mietzeit gegen eine vergleichbare, andere Mietsache auszutauschen, sofern damit der Miet- bzw. Verwendungszweck der Mietsache nicht beeinträchtigt wird.
3.2. LUIBL hat die Mietsache dem Mieter in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand (insbesondere auch vollgetankt bzw. aufgeladen) und mit den nach deutschem Recht zum Betrieb erforderlichen Unterlagen zu überlassen. Die entsprechenden Unterlagen werden grundsätzlich in deutscher Sprache übergeben. Der Übergabeort muss für das Transportfahrzeug gut erreichbar sein. Insbesondere muss der Untergrund für das gefahrlose Abladen der Mietsache geeignet sein. Ein etwaiger Mehraufwand im Zusammenhang mit der Übergabe der Mietsache geht auf Kosten des Mieters.
3.3. Die Gefahrtragung geht mit der Abholung bzw. bei vereinbarter Lieferung mit Absendung der Mietsache auf den Mieter über. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu untersuchen, sofern sich die Mietsache auf dem Betriebsgelände von LUIBL befindet. Die Kosten einer etwaigen Untersuchung trägt der Mieter.
3.4. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine für den Empfang der Mietsache befugte Person zum vereinbarten Liefer-/Abholtermin vor Ort ist. LUIBL ist berechtigt, von einer vom Mieter beauftragten Person eine Empfangsberechtigung (Vollmacht o.ä.) zu verlangen. Sofern der Beauftragte die Empfangsberechtigung nicht nachweisen kann, hat LUIBL das Recht, die Mietsache bis zur Vorlage des Nachweises zurückzuhalten. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Mieter. Insbesondere ist LUIBL berechtigt, die eintretende Verzögerung bereits als Mietzeit mit dem entsprechenden Tagesmietzins in Rechnung zu stellen.
3.5. Erkennbare Mängel, die den Mietzweck nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich, spätestens jedoch 24h nach der Untersuchung durch den Mieter bei LUIBL angezeigt worden sind. Sämtliche bei Übergabe vorhandene – auch nicht erhebliche – Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 24h nach Kenntnis durch den Mieter bei LUIBL anzuzeigen. Die Mängel bzw. das Fehlen von Mängeln müssen nach Untersuchung der Mietsache auf dem Frachtbrief oder dem Lieferschein vermerkt wer-den. Fehlt der Frachtbrief oder Lieferschein, muss der Zustand der Mietsache auf einem zur Nachprüfung geeigneten Dokument schriftlich festgehalten und von der zum Empfang der Mietsache berechtigten Person unterschrieben werden. Der Mieter hat zum Nachweis der Mängel Lichtbilder anzufertigen, durch die das Aufnahmedatum und die Uhrzeit nachgewiesen werden können. Ein fehlender Nachweis geht zu Lasten des Mieters. Die Mitteilung der Schäden hat zwingend über die E-Mail-Adresse schaden@luibl-lift.com zu erfolgen.
3.6. Rechtzeitig gerügte Mängel sind von LUIBL unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung kann nach vorheriger Abstimmung mit LUIBL auch durch den Mieter vorgenommen werden; in diesem Fall trägt LUIBL auch die Kosten der Mangelbeseitigung. Die Mangelbeseitigung kann auch dadurch vorgenommen werden, dass LUIBL dem Mieter ein vergleichbares Ersatzgerät (vgl. Ziff. 3.1.) zur Verfügung stellt. Die Zahlungspflicht des Mieters ist während der Zeit der Mangelbeseitigung bzw. bis zur Bereitstellung des Ersatzgerätes ausgesetzt.
3.7. Soweit im Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung von LUIBL ein Liefertermin angegeben wurde, ist dieser unverbindlich. Durch die Angabe eines Liefertermins wird insbesondere weder ein relatives noch ein absolutes Fixgeschäft im Sinne des § 275 BGB vereinbart.
3.8. LUIBL ist berechtigt, den Auftrag in Teilen zu liefern. Mehrere Lieferungen können einzeln in Rechnung gestellt werden.
4. Stornierung des Auftrages / Rücktritt / Kündigung
4.1. Der Mieter ist berechtigt, den Auftrag bis 10 Tage vor dem Abnahme-/Lieferdatum ganz oder teilweise zu stornieren. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist eine Stornierung des Auftrages nicht mehr möglich. Der Mieter schuldet sodann den bis zum Mietende vereinbarten Gesamtpreis, es sei denn der Mieter weist einen geringeren eingetretenen Schaden nach.
4.2. Im Falle einer Stornierung bis zu 10 Tage vor dem Abnahme-/Lieferdatum behält sich LUIBL vor, dem Mieter eine Stornogebühr zu berechnen, die sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung bemisst wie folgt:
(1) Wenn die Stornierung bis zum 30. Tag vor dem Abnahme-/Lieferdatum stattgefunden hat, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 60 % des Netto-Auftragsvolumens an.
(2) Wenn die Stornierung zwischen dem 29. und dem 15. Tag vor dem Abnahme-/Lieferdatum stattgefunden hat, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 70 % des Netto-Auftragsvolumens an.
(3) Wenn die Stornierung zwischen dem 14. und dem 10.Tag vor dem Abnahme-/Lieferdatum stattgefunden hat, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 80 % des Netto-Auftragsvolumens an.
Dem Mieter bleibt es vorbehalten, den Nachweis eines geringeren eingetretenen Schadens zu erbringen.
Ist die Mietdauer nicht konkret vereinbart, bemisst sich das Netto-Auftragsvolumen an der maximal vereinbarten Dauer (Beispiel: Ist als Mietdauer „ca. 4 – 6 Wochen“ angegeben, wird das Auftragsvolumen anhand einer 6-wöchigen Mietdauer berechnet). Bei einer unbefristeten Mietdauer beträgt dieser Zeitraum 2 Monate.
4.3. Ein Rücktritt vom Mietvertrag oder eine Kündigung vor Ablauf der Mietperiode sind nicht zulässig, es sei denn diese beruhen auf Gründen, die ausschließlich von LUIBL zu vertreten sind.
4.4. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Seiten unkündbar. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Mietzeit abgeschlossenen Vertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Ziffer 2.2 und 2.5. gelten entsprechend.
4.5. LUIBL ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn (1) der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder sie nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch oder an einem anderen Ort verwendet; (2) der Mieter mit Zahlung eines fälligen Betrages mehr als 14 Tage in Verzug ist; (3) gegen Pflichten aus Ziff. 6 fortlaufend verstößt; (4) nach Abschluss des Vertrages abzusehen ist, dass der Mieter nicht imstande sein
wird, seine Zahlungspflicht zu erfüllen (insbesondere bei Insolvenz); (5) der Mieter sonst gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages schuldhaft verstößt.
In diesen Fällen kann LUIBL die Mietsache sofort herausverlangen, auf Kosten des Mieters abholen lassen und anderweitig über die Mietsache verfügen. Die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Ansprüche von LUIBL bleiben bestehen.
5. Kaution
5.1. Für die Überlassung der Mietsache kann von LUIBL die Stellung einer Mietsicherheit (Kaution) verlangt werden. Die Höhe der Kaution wird mit Abschluss des Mietvertrages festgelegt. Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher sich aus dem Vertragsverhältnis ergebender Ansprüche. Die Kaution ist nach den Bestimmungen im Mietvertrag bzw. Auftragsbestätigung, spätestens jedoch bei Übergabe der Mietsache zu leisten. LUIBL ist nicht verpflichtet, die Kaution auf ein separates Konto einzuzahlen. Die Kaution wird von LUIBL zurückerstattet, wenn der Mieter sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis erfüllt hat und die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand an LUIBL zurückgegeben wurde.
5.2. Die Begleichung von Mietforderung durch den Mieter mittels Kaution ist ausgeschlossen.
5.3. Wird die Kaution nicht rechtzeitig geleistet, ist LUIBL berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten und ggf. einen hierdurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Im Übrigen kann LUIBL die Erfüllung des Mietvertrages von der Stellung der Kaution abhängig machen.
5.4. Bei Verlängerung der vereinbarten Mietdauer ist LUIBL berechtigt, eine Anpassung der Kaution zu verlangen und die Vertragsverlängerung hiervon abhängig zu machen.
6. Verpflichtungen des Mieters / Schadensersatzpflicht / Totalschaden
6.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache den Nutzungsvorgaben und dem Mietzweck entsprechend zu behandeln, ordnungsgemäß zu benutzen sowie nur am vereinbarten Stand-/ Einsatzort einzusetzen. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht außerhalb des vereinbarten Standortes benutzen bzw. ohne vorherige schriftliche Genehmigung von LUIBL an einen an-deren als den vereinbarten Standort verbringen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung hat den Verlust eines ggf. bestehenden Versicherungsschutzes zur Folge.
6.2. Der Mieter hat die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie sämtliche Straßenverkehrsvorschriften jederzeit sorgfältig zu beachten. Dazu gehört insbesondere auch, die Mietsache mit den nach der Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Kraftsoffen (Adblue, Schmiermittel, Öle, Kühlflüssigkeiten, o.ä.) zu betreiben und die entsprechenden Füllstände zu kontrollieren. Hierfür trägt der Mieter während der Mietdauer die Kosten. In den Wintermonaten (November bis einschließlich März) sind die Geräte mit Winterdiesel zu betreiben.
6.3. Der Mieter trägt außerdem Sorge, dass sämtliche mit der Bedienung der Mietsache betrauten Personen persönlich und nach ihrer Ausbildung (erforderliches Alter, Führerschein, Zeugnisse, technische Kenntnisse, insbesondere Bedienerschein für die jeweilige Maschine etc.) dazu geeignet sind, die vorstehenden Pflichten zu erfüllen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung hat den Verlust eines ggf. bestehenden Versicherungsschutzes zur Folge. Etwaige gesetzliche Vorgaben (wie etwa Berufsgenossenschaft) zur Bedienung der vermieteten Maschinen sind zwingend zu beachten (PSA-Gurtpflicht, Standsicherheit o.ä.).
6.4. Der Mieter ist verpflichtet, alle Schäden an der Mietsache LUIBL unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis des Schadens, anzuzeigen und die entsprechenden Weisungen von LUIBL abzuwarten. Grundsätzlich sind alle notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen von LUIBL vornehmen oder schriftlich genehmigen zu lassen. Die Mietsache ist LUIBL auf erstes Ersuchen für Inspektionen zur Verfügung zu stellen und jederzeit der ungehinderte Zugang zur Mietsache zu gewähren. Die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht von LUIBL zu vertreten sind, trägt der Mieter. Ziff. 7.2. ist zu beachten.
6.5. Im Schadensfall hat der Mieter LUIBL unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und die Beteiligten/Verantwortlichen in Kenntnis zu setzen. Bei Diebstahl, vorsätzlichen Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und LUIBL einen Nachweis hierüber zu erbringen.
6.6. Der Mieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Mietsache gegen Witterungseinflüsse, vor dem unbefugten Zugriff Dritter (Diebstahl, Beschädigungen o.ä.) und vor sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, die Mietsache abzuschließen und wenn möglich durch weitere Maßnahmen (Unterstellen, Anketten usw.) zu sichern. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung hat den Verlust eines ggf. bestehenden Versicherungsschutzes zur Folge.
6.7. Der Mieter hat die Mietsache in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem/aufgeladenem Zustand an LUIBL zurückzugeben. Weicht der Zustand aus vom Mieter zu vertretenen Gründen hiervon ab, ist LUIBL berechtigt, den vertragsgemäßen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Ferner besteht für den Mieter eine Zahlungspflicht der vereinbarten Miete pro Tag, bis der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt ist und die Mietsache wieder einsatzfähig ist.
6.8. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und besonders vor Beschädigungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten. Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich verboten.
6.9. Für den Fall, dass eine Reparatur tatsächlich und wirtschaftlich möglich ist, ist der Mieter verpflichtet, die Reparaturkosten gegen Rechnungsstellung an LUIBL zu ersetzen. Ist eine Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar oder im Fall von Diebstahl/Verlust, hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert der Mietsache zum regulären Marktpreis zu ersetzen. Alternativ ist LUIBL berechtigt, das Wert-gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Arbeitsmaschinen als Grundlage für die Entschädigungsforderung zu nehmen. LUIBL ist außerdem berechtigt, bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzgerätes Nutzungsausfall pro Tag in Höhe des Tagesmietpreises zu verlangen.
6.10. Kosten im Zusammenhang mit Sondergenehmigungen oder behördlichen Erlaubnissen für den Einsatz der Mietsache trägt in jedem Fall der Mieter. Der Mieter hat sämtliche Genehmigungen selbstständig einzuholen. Dies gilt auch, wenn die Mietsache auf dem Privatgelände eines Dritten eingesetzt wird. Insoweit stellt der Mieter LUIBL von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
6.11. Bei einer Vermietung ins Ausland trägt der die alleinige Verantwortung dafür, dass für den Einsatz der Mietsache die erforderlichen Genehmigungen nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften vorliegen. Die Kosten hierfür trägt in jedem Fall der Mieter. Die Maschinen von LUIBL werden regelmäßig im Rahmen der deutschen UVV-Prüfung abgenommen. Weitergehende Prüfungen, insbesondere nach ausländischem Recht, werden von LUIBL nicht vorgenommen.
6.12. Der Mieter ist nicht befugt, seine Rechte und Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ohne schriftliche Zustimmung von LUIBL auf einen Dritten zu übertragen bzw. abzutreten.
6.13. Die Eigentumshinweise an der Mietsache dürfen weder entfernt noch in irgendeiner Weise unkenntlich gemacht werden. Der Mieter hat sämtliche Werbung (Aufdrucke o.ä.) von LUIBL an der Mietsache zu dulden, soweit der bestimmungsgemäße Gebrauch dadurch nicht eingeschränkt wird. Der Mieter darf keine anderweitige Werbung oder Aufdrucke an der Mietsache anbringen. Bei Zuwiderhandlungen durch den Mieter ist LUIBL berechtigt, eine sofortige Vertragsstrafe von 250,00 EUR zu verlangen. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen. LUIBL ist stattdessen berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand (bis hin zu einer Neulackierung des Geräts) auf Kosten des Mieters wiederherzustellen. Außerdem kann LUIBL daneben einen weitergehenden Schaden (durch Werbeverlust o.ä.) ersetzt verlangen.
6.14. Im Falle eines flächendeckenden Stromausfalles (sog. Black-Out) am Einsatzort der Mietsache wird der Mieter nicht von der Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses befreit. Gleiches gilt für den Fall, dass es beim Mieter wegen Lieferengpässen o.ä. zu einem Arbeitsstopp kommt. Derartige Ausfälle liegen allein im Risikobereich des Mieters.
7. Wartung und Kontrolle / Reparatur / Störung / Mietpreisminderung / Telemetrie / Track- and Trace-System
7.1. Der Mieter trägt alle Kosten der täglichen Wartung, die während der Mietzeit anfallen. Die tägliche Wartung schließt insbesondere die Kontrolle der Füllstände (Adblue, Schmiermittel, Öle, Kühlflüssigkeiten o.ä.) sowie einfache technische Reparaturen (z.B. Ersatz von Leuchtbirnen, Reinigung von Filtern, Nachfüllen von Luftdruck in Reifen) mit ein. Entstehen durch den Einsatz eines falschen Mittels Schäden an der Mietsache, trägt die Kosten zur Behebung dieser Schäden in jedem Falle der Mieter.
7.2. Soweit für LUIBL Mehrkosten durch Serviceleistungen im Ausland entstehen, trägt diese Mehrkosten in jedem Fall der Mieter. LUIBL wird insoweit vom Mieter von den anfallenden Kosten freigestellt.
7.3. Abweichend von den Verpflichtungen in Ziff. 6 hat der Mieter Reparaturen an der Mietsache unverzüglich durchzuführen oder von einem hierzu beauftragten Dritten durchführen zu lassen, wenn diese zur Vermeidung eines sonst größeren Schadens oder wegen Gefahr im Verzug für die Mietsache unbedingt erforderlich sind. Werden im Rahmen einer nicht von LUIBL durchgeführten Reparatur keine Original-Ersatzteile montiert, können diese von LUIBL auf Kosten des Mieters ausgetauscht werden.
7.4. LUIBL wird alle eventuell auftretenden Störungen an der Mietsache so schnell wie möglich beheben. LUIBL kann für die Behebung einer Störung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (an Werktagen zwischen 08.00 und 17.00 Uhr) sowie an nicht regulären Arbeits- und an Feiertagen einen angemessenen Zuschlag berechnen.
7.5. Bei Mietsachen, bei denen sich die Preise nach Wochen oder Monaten bestimmen und mit dem Kunden ein Sonderpreis vereinbart wurde, ist die Minderung für einen kurzfristigen Ausfall der Mietsache von nicht mehr als einer Woche ausgeschlossen. Bei diesen längerfristigen Mietverträgen ist eine eigenmächtige Mietpreisminderung durch den Kunden für kurze Ausfallzeiten der Mietsache nicht vorgesehen. Für längere, über die Wochenfrist hinausgehende Ausfallzeiten bleibt das Minderungsrecht des Kunden bestehen. In jedem Fall ist das Minderungsrecht der Höhe nach auf den Tagesmietsatz pro Ausfalltag beschränkt.
7.6. Die Mietsachen können von LUIBL vor allem aus Versicherungsgründen mit einem Track- und Trace-System ausgerüstet sein. Ein Track- und Trace-System dient der Feststellung des exakten Standortes der Mietsache. Das System dient in erster Linie dazu, die Mietsache bei Verlust oder Diebstahl ausfindig zu machen. LUIBL ist darüber hinaus berechtigt, mit Hilfe dieses Systems den Standort festzustellen, um die Mietsache bei Nichtzahlung der vereinbarten Miete oder bei sonst schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Mieters zurückzunehmen. Der Mieter bestätigt hiermit, dass er mit dem Einsatz des Systems während der gesamten Mietzeit einverstanden ist. LUIBL verpflichtet sich, die erlangten Daten nur zur Abwicklung des Vertrages zu verarbeiten und unverzüglich zu löschen, wenn kein berechtigtes Interesse mehr an der Datennutzung besteht. Als berechtigtes Interesse für die Erhebung und Auswertung der Daten gilt auch die Kontrolle der Betriebszeiten der Mietsache.
8. Verzug des Mieters
8.1.Gerät der Mieter mit der Abholung der Mietsache in Verzug, ist LUIBL berechtigt, die Mietsache anderweitig zu verwenden oder über sie zu verfügen. Der Mieter verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages.
8.2. Sind Kaufoptionen in Bezug auf die Mietsache vereinbart, können diese bei einem Verzug der Mietzahlung von mehr als 14 Tagen vom Mieter nicht mehr ausgeübt werden.
8.3. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Leistungen ganz oder teilweise in Verzug und wird der Rückstand nach Erhalt einer Mahnung von LUIBL nicht innerhalb von 14 Tagen ausgeglichen, ist LUIBL berechtigt, die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes durch den Mieter zu verweigern bzw. zurückzuhalten. Dem Mieter kann bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes die weitere Benutzung der Mietsache untersagt werden. LUIBL ist ferner berechtigt, auch ohne vorherige Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen bzw. diese an sich zu nehmen und sich durch anderweitige Verwendung der Mietsache daraus zu befriedigen. Ziff. 2.9. gilt entsprechend.
8.4. Sämtliche Forderungen, die LUIBL aus dem Vertrag zustehen, bleiben bestehen. Jedoch werden Beträge, die LUIBL innerhalb der eigentlichen Mietzeit durch anderweitige Verwendung der Mietsache erzielt oder hätte erzielen können, von diesen Forderungen abgezogen.
9. Haftpflichtschäden / Haftung des Vermieters / Haftungsausschluss / Verjährung
9.1. Das Haftungs- und Haftpflichtrisiko für den Einsatz der Mietsache trägt der Mieter. Er hat sich entsprechend zu versichern und ist verpflichtet, auf Anforderung von LUIBL den Nachweis einer entsprechenden Versicherung für die gesamte Mietdauer zu erbringen. Der Mieter stellt LUIBL von allen Ansprüchen Dritter ebenso frei wie von Ansprüchen eigener Arbeitnehmer des Mieters im Zusammenhang mit dem Betrieb der Mietsache, es sei denn der Schaden beruht auf einem Verschulden von LUIBL.
9.2. Bei Haftung von LUIBL ist die Haftungssumme begrenzt auf direkte Schäden. LUIBL ist ausdrücklich nicht für Folgeschäden, insbesondere indirekter Schadensgewinn- oder Umsatzverlust, Schäden durch Betriebsstagnation, an Dritte geschuldete Geldbußen oder Vergütungen, verminderten Goodwill oder Schäden, die durch Hilfspersonen und/oder Dritte verursacht werden, welche LUIBL für die Ausführung des Mietvertrages eingeschaltet hat, verantwortlich. Ebenso ist LUIBL nicht verantwortlich für Schäden, die durch das nicht ordnungsgemäße Funktionieren von durch LUIBL für die Ausführung des Mietvertrages gebrauchter Apparatur, Software, Datendateien, Registern oder anderer Sachen entstehen.
9.3. Wenn LUIBL für Schäden verantwortlich ist, die dem Mieter aufgrund einer zurechenbaren Unzulässigkeit von LUIBL wegen einer Verletzung einer Vertragspflicht entstehen, steht LUIBL für diesen Schaden ein, allerdings nur bis zu dem Betrag, der nach der betrieblichen Haftpflichtversicherung von LUIBL im betreffenden Fall gezahlt werden würde.
9.4. Die Haftungssumme ist im Falle der Haftung wegen Verzugs von LUIBL begrenzt auf die Höhe der für jeden Arbeitstag vereinbarten Tagesmiete.
9.5. Sonstige Haftungsansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
(1) für Schäden des Mieters oder der in den Schutzbereich des Vertrages miteinbezogenen Dritten aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
(2) für sonstige Schäden des Mieters oder der in den Schutzbereich des Vertrages miteinbezogenen Dritten, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von LUIBL beruhen;
(3) im Falle gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz;
(4) im Falle der Übernahme einer Garantie durch LUIBL.
9.6. Vorstehende Haftungsausschlüsse/-begrenzungen gelten entsprechend auch für Ansprüche gegen Angestellte und Erfüllungsgehilfen von LUIBL.
9.7. Die Ansprüche eines gewerblichen Kunden verjähren in zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Entstehens des jeweiligen Anspruches. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht
(1) für Schäden des Mieters oder der in den Schutzbereich des Vertrages miteinbezogenen Dritten aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
(2) für sonstige Schäden des Mieters oder der in den Schutzbereich des Vertrages miteinbezogenen Dritten, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von LU-IBL beruhen;
(3) im Falle gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz;
(4) im Falle der Übernahme einer Garantie durch LUIBL.
10. Haftung des Mieters / Eigenversicherung / Nachweispflicht / Haftpflichtversicherung / Maschinenbruchversicherung / Subsidiäre Deckung
10.1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen von LUIBL zu vertretenden Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Für Schäden an der Mietsache, den Verlust oder für eine Mietvertragsverletzung haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter hat sich – sofern keine Haftpflichtversicherung nach 10.6. besteht – entsprechend zu versichern und ist verpflichtet, gegenüber LUIBL den Nachweis der Versicherung für die gesamte Mietzeit durch Vorlage des Versicherungsscheines (Versicherungspolice) oder durch ein von LUIBL zur Verfügung gestelltes Formular, welches von der Versicherung unterschrieben und gestempelt werden muss, zu erbringen. Für Beschädigungen an der Mietsache selbst trägt der Mieter das alleinige Risiko.
10.2. Im Falle von Diebstahl/Verlust bzw. wirtschaftlichem Totalschaden durch Beschädigung geringwertiger Wirtschaftsgüter, insbesondere Kleingeräte, Gerüstbauteile o.ä. ist vom Mieter der Wiederbeschaffungswert zuzüglich eines etwaigen Nutzungsausfalles zu ersetzen. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, einen geringeren eingetretenen Schaden nachzuweisen.
10.3. Wird die Mietsache im Falle eines Diebstahls oder Verlustes wiedergefunden oder zurückgegeben, bleibt der Mieter verpflichtet, den Mietpreis bis zur Rückgabe der Sache zu entrichten. Eine bereits gezahlte Entschädigung des Mieters wird auf diesen Betrag angerechnet. Ein etwaiger Wertverlust oder Beschädigungen an der Sache sind voll zu ersetzen.
10.4. Wenn der Mieter den Schadensfall schuldhaft herbeigeführt hat, bleibt er daneben verpflichtet, alle sonstigen mit dem Schadensfall verbundenen Kosten, Aufwendungen und Verluste wie z.B. Gutachter-, Rückführungs- sowie Aufräumkosten, Umsatz- und Gewinnverlust, Rechtsverfolgungskosten sowie gesetzliche Zinsen zu ersetzen.
10.5. Soweit Dritte gegen LUIBL Ersatzansprüche wegen Personen- oder Sachschäden stellen, die auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen sind, stellt der Mieter LUIBL von diesen Ansprüchen frei.
10.6. Alle zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeug und die nicht zulassungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h sind nach den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert. Schäden an der Mietsache selbst sind hiervon nicht abgedeckt und sind in jedem Fall vom Mieter selbst zu tragen. Die mit der Haftpflichtversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von jedenfalls 3.000,00 EUR und bei Schäden an Pflasterflächen, Grünanlagen (z.B. Pflanzen, Rasenflächen etc.) in Höhe von 5.000,00 EUR trägt auch in jedem Fall der Mieter.
10.7. Nicht zulassungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h sind nicht haftpflichtversichert. Für diese Mietgegenstände trägt im Schadensfall der Mieter das alleinige Risiko.
10.8. Für den Mieter besteht die Pflicht, sein eigenes Haftungsrisiko durch Abschluss einer Maschinenbruchversicherung zu beschränken, sofern Schäden am Mietgegenstand selbst nicht durch eine eigene Versicherung des Mieters, die mit der Maschinenbruchversicherung nach Art und Umfang mindestens gleichwertig ist, abgesichert sind. Art und Umfang des Versicherungsschutzes hat der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages nachzuweisen. Im Falle des Abschlusses einer Maschinenbruchversicherung gilt auszugsweise Folgendes:
(1) Der Mieter wird gegenüber LUIBL im Umfang der zum Vertragsschluss geltenden allgemeinen ABMG (Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten) von seiner Haftung freigestellt. Neben dem Mieter ist auch der berechtigte Nutzer der Mietsache von der Haftung freigestellt.
(2) Im Rahmen dieser Maschinenbruchversicherung wird ein Mindestselbstbehalt des Mieters in Höhe von 3.000,00 EUR pro Gerät und je Schadensereignis vereinbart. Bei größeren Geräten beträgt der Selbstbehalt in der Regel 5.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR. Von diesen Beträgen kann durch anderslautende Vereinbarung in der Auftragsbestätigung abgewichen werden. Für den darüberhinausgehenden Schaden wird der Mieter im Rahmen der Versicherung von seiner Haftung freigestellt.
(3) Im Falle von Diebstahl oder Verlust wird eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20% des Neuwertes vereinbart. Im Falle von Diebstahl oder Verlust eines Mietgegenstandes im Wert von unter 10.000,00 EUR wird eine Selbstbeteiligung von 3.000,00 EUR vereinbart. Im Falle einer Unterschlagung wird in jedem Fall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 35% des Neuwertes vereinbart.
(4) Im Rahmen dieser Maschinenbruchversicherung haftet der Mieter auch dann, wenn er oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. In diesen Fällen ist der Versicherungsschutz aufgehoben.
(5) Der Mieter haftet allerdings für sämtliche eingetretenen Schäden, wenn er den Schaden nicht fristgemäß und/oder nicht vollständig und/oder mit falschen Angaben an LUIBL meldet oder wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, beim Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht hat, soweit hierdurch die berechtigten Interessen von LUIBL beeinträchtigt werden und der Pflichtverstoß auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Im Falle grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der Haftungsfreistellung des Mieters, wenn die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Schadensfalles keinen Einfluss gehabt haben.
(6) Schäden an Reifen, Gabeln oder anderen Anbauteilen sind von der Haftungsfreistellung ausgenommen.
(7) Außerhalb der Mietzeit eintretende Beschädigungen an der Mietsache sind von der Haftungsfreistellung nicht umfasst.
(8) Die Haftungsfreistellung gilt nicht, soweit der Schaden durch eine andere Versicherung des Mieters abgedeckt ist. Soweit im Versicherungsfall vom Mieter eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung beansprucht werden kann, geht diese der Leistungspflicht aus der Maschinenbruchversicherung vor (Subsidiäre Deckung). Dies gilt auch, wenn ein sonstiger Dritter für den eingetretenen Schaden aufzukommen hat. Die Deckung des Schadens aus anderen Versicherungsverträgen des Mieters geht auch dann vor, wenn diese Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftungsklausel enthalten.
(9) Nähere Informationen zur Haftungsfreistellung werden dem Mieter von LUIBL auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten (ABMG). Diese sind auch auf der Homepage des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) einsehbar. Für die Vollständigkeit und Gültigkeit dieser Bedingungen übernimmt LUIBL keine Verantwortung.
10.9. Der Mieter trägt jedoch im Schadensfall allein
(1) alle Schäden, die deshalb entstehen, weil der Fahrer die Schäden unter Einfluss von Alkohol und/oder Drogen verursacht hat;
(2) ausnahmslos alle Schäden an unter- bzw. oberirdischen Leitungen, Kabeln, Kanälen, Schächten etc., und hierdurch verursachte Folgeschäden;
(3) alle Schäden, die durch bestimmungswidrigen Gebrauch (z.B. Rennen, Rallys, Geschwindigkeitswettkämpfe, Geschicklichkeitsfahrten etc.) verursacht werden;
(4) ausnahmslos das Risiko von Verletzungen und materiellen sowie immateriellen Schäden des Fahrers sowie etwaiger Insassen;
(5) den Schaden am Eigentum sowie an anderen vom Mieter angemieteten Geräten;
(6) alle Schäden, die im Rahmen der Arbeitstätigkeit an den Sachen des Mieters oder seines Auftraggebers entstehen;
(7) alle Schäden an der Last und/oder Ladung.
11. Anwendbares Recht / Erfüllungsort und Gerichtsstand / Schriftformklausel / Salvatorische Klausel
11.1 Für das Rechtsverhältnis zwischen LUIBL und dem Mieter gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen. Vertragssprache ist deutsch.
11.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, soweit der Vertragspartner ein gewerblicher Kunde, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptgeschäftssitz von LUIBL in der Bundesrepublik Deutschland in Passau.
11.3. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen bei Vertragsschluss nicht.
11.4. Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sind, so werden die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall über eine Ersatzregelung zu verhandeln, die der zu ersetzenden Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am ehesten entspricht.
Teil II
Ergänzende Bestimmungen: Entsendung / Vermittlung von Bedienpersonal / Atex / Sicherungseigentum / Vertrag zugunsten Dritter
1. Entsendung / Vermittlung von Bedienpersonal
1.1. Auf Verlangen des Mieters kann von LUIBL ein Mitarbeiter zur Bedienung und Führung der Mietsache abgestellt werden. Dies setzt grundsätzlich den Abschluss eines separaten schriftlichen Vertrages voraus. Die Entsendung von Bedienpersonal entbindet den Mieter nicht von seinen in Teil I festgelegten Pflichten.
1.2. Bedienpersonal von LUIBL darf ausschließlich zur Bedienung der Mietsache eingesetzt werden. Der Mieter haftet für Schäden, die LUIBL aufgrund einer vom Mieter gegen diese Bestimmung begangenen Zuwiderhandlung entstehen.
1.3. Das entsandte Bedienpersonal ist nicht Erfüllungsgehilfe von LUIBL und wird nur auf Wei-sung des Mieters tätig (Weisungsgebundenheit). Eine Haftung von LUIBL aufgrund eines Ver-schuldens des Bedienpersonals ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, das Bedien-personal im Rahmen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu versichern. Im Übrigen trägt der Mieter die alleinige Haftung.
1.4. Bei der Vermittlung von Bedienpersonal dürfen die betreffenden Mietsachen ausschließlich von dem entsandten Bedienpersonal bedient werden. Der Mieter hat hierfür alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen.
2. Atex / Material
2.1. LUIBL versichert, dass die unter die „Atex-95 Richtlinie“ (RL 94/9/EG) fallenden Mietsachen den Mindestvorgaben der Richtlinie entsprechen und stellt dem Mieter die nötigen Informationen in Bezug auf die einzuhaltenden Sicherheitsqualifikationen zur Verfügung.
2.2. Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der vorgenannten Richtlinie (ebenso der Folge-Richtlinie Atex 2014/34/EU) sowie der einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährdeten Maschinen und Arbeitsgeräten.
2.3. Der Mieter trägt insoweit die alleinige Verantwortung und stellt LUIBL von allen Folgen etwaiger Verstöße hiergegen vollumfänglich frei.
3. Sicherungsübereignung / Vertrag zugunsten Dritter
3.1. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das Eigentum des Mietgegenstandes bei einem Dritten liegen kann. Insbesondere kann der Mietgegenstand zur Erfüllung allfälliger Verpflichtungen von LUIBL betreffend die Finanzierung des Mietgegenstandes auch an einen Dritten verpfändet sein.
3.2. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache auf erstes Ersuchen des Dritten (Eigentümers/Sicherungseigentümers) an diesen oder an einen von diesem bevollmächtigten Dritten herauszugeben, ohne dass sich der Mieter auf ein Recht zum Besitz berufen kann. Mit der Herausgabe erlischt das bestehende Mietverhältnis. LUIBL ist in diesem Fall berechtigt, dem Mieter einen Ersatz für die herausgegebene Mietsache anzubieten. Eine etwaig geleistete Mietvorauszahlung ist von LUIBL, berechnet ab dem Tag der Rückgabe, zu erstatten.
3.3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache für eine Besichtigung zur Verfügung zu stellen, wenn der Eigentümer darum ersucht.
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